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Brisbane jetzt auch noch gegen DOOH auf Telefonzellen

telstraDer australische Telefonkonzern Telstra, in Zusammenarbeit mit JCDecaux, plant in vielen Städten Australiens die Aufrüstung  von Telefonzellen mit DOOH Screens.

 

Der Stadtrat von Brisbane hat sich nun entschlossen sich ebenso wie Melbourne City und die City of Sydney gegen diese Art von öffentlichen Telefonzellen zu stellen. Brisbane City ist damit der dritte Kläger neben beiden Großstädten im Bundesgerichtsverfahren mit Telstra.

 

„Wir sind nicht gegen den Beitritt des Brisbane City Council zum Verfahren, da wir nach Gewissheit und einem Urteil suchen, das in ganz Australien gilt“, sagte ein Sprecher von Telstra. JCDecaux lehnte eine Stellungnahme zu dem Thema ab.

 

Eine Sprecherin des Stadtrats von Brisbane sagte, Telstra wolle eine Erklärung des Bundesgerichtshofs einholen, die es im Rahmen des Telekommunikationsgesetz für die Installation der neuen Telefone mit Werbeflächen nutzen könne. „Da die Commonwealth-Gesetzgebung Vorrang vor der staatlichen Gesetzgebung und den lokalen Gesetzen hat, könnte das Ergebnis des Verfahrens Auswirkungen auf Brisbane und das Genehmigungsverfahren für die Installation solcher Geräte haben“, sagte sie.

 

Ursprünglich hatte die Stadt Melbourne im März eine Klage gegen Telstra beim Zivil- und Verwaltungsgerichtshofes eingereicht. Telstra zog dann, nachdem klar war, dass mehrere Gemeinden über die Aufrüstung der öffentlichen Telefone besorgt waren, mit dem Streit an das Bundesgericht. Daraufhin schloss sich auch die Stadt Sydney der Klage von Melbourne an.

 

Die Anhörung ist für den 23. Oktober am Bundesgerichtshof angesetzt.

 

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BGH ERLAUBT ADBLOCKER

AdblockersIn der W&V:

 

Letzten Donnerstag entschied der Bundesgerichtshof, dass das Anbieten von Adblockern im Internet rechtens ist. Damit wies das Gericht eine Klage von Springer gegen Eyeo und Adblock Plus ab.

 

Die Karlsruher Richter sahen keinen Anspruch auf Unterlassung seitens des Klägers, da der Nutzer die Filter, die Werbung im Netz aussortieren, aktiv installieren müsse. Somit liegt dem Urteil zufolge keine direkte Geschäftsbehinderung durch den Anbieter solcher Werbeblocker vor.

 

Das BGH entschied damit anders als das Oberlandesgericht (OLG) Köln , das im Juni 2016 zumindest teilweise im Sinne Springers und pro Bild.de entschieden hatte. Es erklärte damals das Geschäftsmodell von Eyeo für unzulässig. Das Blockieren von Anzeigen an sich hatte das OLG jedoch auch für zulässig erklärt.

 

Christine Libor, Medienrechtlerin bei der Kanzlei FPS in Düsseldorf, stuft das Blacklisting aus rechtlicher Sicht auch als eher unproblematisch ein. Das Whitelisting allerdings, bei dem sich Eyeo dafür bezahlen lässt, dass der Anbieter auf bestimmten Websites zumindest einen Teil der Werbung doch zulässt, war aus ihrer Sicht der eigentlich rechtlich problematische Part für den BGH.

 

Der Springer Verlag sieht einen Eingriff in das Grundrecht auf Pressefreiheit und will jetzt eine Verfassungsbeschwerde einreichen. Das Unternehmen hält die Entscheidung des Bundesgerichtshofs für falsch, denn bereits das Blacklisting sei rechtswidrig, so die Springer-Sicht.

 

Claas-Hendrik Soehring, Leiter Medienrecht bei Axel Springer, kommerntiert das Urteil entsprechend, „Wir sehen im heutigen Urteil eine Verletzung der über Artikel 5 Grundgesetz geschützten Pressefreiheit, weil Werbeblocker die Integrität von Onlinemedien und deren Finanzierung gezielt zerstören“. Außerdem sieht das Medienhaus auch noch die Chance, nach dem Urheberrecht gegen Werbeblocker vorzugehen.

 

www.wuv.de